opencaselaw.ch

GPR 2019 13

vorsorgliche Massnahmen

Schwyz · 2020-02-27 · Deutsch SZ
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

vorsorgliche Massnahmen | Massnahmen ZIvilrecht

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Dem Gesuchsgegner sei unter Androhung der Busse nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verbieten, mündlich, schriftlich oder in anderer Form gegenüber Kunden der Gesuchstellerin unlautere und/oder persönlichkeitsverletzende Aussagen zu machen, insbe- sondere

i. dass die Gesuchstellerin Verwaltungsgebühren (Manage- ment Fees) bezüglich des (vormaligen) D.________-Fonds unrechtmässig für sich behält und/oder zweck- oder abre- dewidrig verwendet; ii. dass die Gesuchstellerin ihre Mitarbeitenden dazu anhält, gegenüber Kunden falsche Aussagen betreffend die Verwal- tungsgebühren der verwalteten Gelder zu machen; und iii. dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner entlassen ha- be, damit der Geschäftsführer der Gesuchstellerin, E.________ seinen Lohn signifikant erhöhen oder gar ver- vierfachen konnte.

E. 2 Es sei der Antrag gemäss Ziffer 1 superprovisorisch zu verfügen.

E. 3 Die vorsorgliche (superprovisorische) Massnahme sei bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache aufrecht zu erhalten.

E. 4 a) Die Gesuchstellerin stützt ihren Verfügungsanspruch zum einen auf auf Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Nach der letzteren Bestimmung handelt unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Eine Äusserung ist nicht schon dann unlauter im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie die Waren eines Wettbewerbers herabsetzt; erforderlich ist zudem, dass sie unrichtig, irre- führend oder unnötig verletzend ist (BGE 124 III 72 E. 2a/aa; Spitz, in: Jung/Spitz, Handkommentar zum Bundesgesetz über den unlauteren Wett- bewerb, 2. A., N 34 zu Art. 3 lit. a UWG; Blattmann, in: Heizmann/Loacker, UWG Kommentar, N 31 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Die Unterlassungsklage zielt darauf ab, eine drohende Verletzung zu verbieten. Bei Erstbegehungsge- fahr müssen konkrete Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass der Gesuchsgegner eine unlautere Handlung vorzunehmen beabsichtigt (Domej, in: Heiz- mann/Loacker, a.a.O., N 10 und 12 zu Art. 9 UWG). Zusätzlich macht die Ge- suchstellerin Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ff. ZGB geltend (KG-act. 1 S. 15 f. und 16 f.). Danach kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB).

b) aa) Die Gesuchstellerin will dem Gesuchsgegner verbieten lassen, gegenüber Kunden die Aussage zu machen, sie würde Verwaltungsgebühren (Management Fees) bezüglich des (vormaligen) D.________-Fonds unrecht- mässig für sich behalten und/oder abredewidrig verwenden. Sie macht gel- tend, man habe, um den D.________ Fonds zu retten, eigene Kundengelder (d.h. 5 Mio. USD der Pensionskasse F.________) investiert, wobei mit den Initianten des Fonds diesbezüglich vereinbart worden sei, dass auf diesem

Kantonsgericht Schwyz 6 Investment die Verwaltungsgebühren an den Kunden, d.h. die Pensionskasse F.________, zurückerstattet würden (vgl. KG-act. 17/1). Hintergrund dieser Abrede sei gewesen, dass die Gesuchstellerin einem Kunden nicht zwei Mal Gebühren auferlegen dürfe. Die Gesuchstellerin habe mit dem D.________ Fonds zwischen Mai 2016 und März 2017 Verwaltungsgebühren von Fr. 72‘650.31 vereinnahmt. Davon habe lediglich Fr. 3‘046.85 den Initianten des Fonds zugestanden und dieser sei gemäss Vereinbarung zwischen den Parteien mit den laufenden Kosten verrechnet worden. Der restliche Teil der Gebühren habe Kundengelder der Pensionskasse F.________ betroffen und sei im Einverständnis mit den Initianten und dem Wissen des Gesuchsgeg- ners den Kunden zurückerstattet worden (KG-act. 1 S. 11 f.). Der Gesuchs- gegner bringt vor, die Verwaltungsgebühren seien dem Kunden nicht weiter- gleitet worden und er habe nie eine entsprechende Auszahlung gesehen (KG- act. 11 S. 2) bb) Eine Herabsetzung liegt erst vor, wenn der Durchschnittsabnehmer in der fraglichen Äusserung und unter Würdigung aller Umstände ein eigentli- ches Verächtlichmachen, Heruntermachen bzw. Schlechtmachen oder An- schwärzen erblickt. Erforderlich ist eine gewisse Schwere und die Äusserung muss damit über eine im Wettbewerb als noch üblich angesehene kritische Auseinandersetzung mit einem Wettbewerbsteilnehmer hinausgehen (Ber- ger, BSK, N 27 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG m.H.) und sie muss objektiv zur Herabsetzung geeignet sein (Spitz, a.a.O., N 30 zu Art. 3 lit. a UWG; Berger, a.a.O., N 28 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Unrichtig, das heisst die hier in Frage kommende Tatbestandsvariante (vgl. KG-act. 1 S. 16), ist eine Äusserung, wenn sie nicht mit der Realität übereinstimmt. Der Begriff der objektiven Wahrheit ist indessen relativ zu verstehen. Er entspricht letztlich der von den Durchschnittsadressaten anerkannten Erkenntnis. Soweit in der Gesellschaft unterschiedliche Meinungen mit einer gewissen Relevanz vertreten werden, gibt es keine einzige Wahrheit und folglich ist eine Äusserung auch nicht un- richtig (Berger, a.a.O., N 32 und 35 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG).

Kantonsgericht Schwyz 7 cc) Aufgrund der E-Mail vom 9. August 2016 von E.________ (KG-act. 1/17) erscheint das Bestehen einer Vereinbarung dergestalt glaubhaft, wonach ver- einbart wurde, dass auf diesem Investment die Verwaltungsgebühren an den Kunden, d.h. die Pensionskasse F.________, zurückerstattet würde. Weiter ist ersichtlich, dass auf dem Konto „340025 D.________ Fund“ im Geschäftsjahr 2016/2017 Fr. 72‘650.31 verbucht wurden (KG-act. 1/19). Demgegenüber geht weder aus besagtem Kontoblatt noch den weiteren, in diesem Zusam- menhang aufgelegten Belegen, das heisst den Berichten der Prüfgesellschaft vom 14. Juli 2017 und vom 16. Juli 2018 (KG-act. 1/20 und 1/21) sowie dem Auszug aus dem Bericht zur aufsichtsrechtlichen Prüfung (KG-act. 1/22) her- vor, was mit den verbuchten Fr. 72‘650.31 geschah. So ist nirgends ersicht- lich, dass die vereinnahmten Gebühren tatsächlich an die Kunden zurücker- stattet worden wären. Mangels Vorlage entsprechender Auszahlungsbelege machte die Gesuchstellerin nicht glaubhaft, dass sie die Gebühren zurücker- stattete. Folglich vermag sie auch die Unrichtigkeit der zu verbietenden Aus- sage nicht glaubhaft zu machen, so dass kein Verfügungsanspruch gestützt auf das UWG gegeben ist. Damit kann offenbleiben, ob diese überhaupt die Schwelle der Herabsetzung erreichen würde. dd) Zum anderen stützt die Gesuchstellerin ihren Anspruch auf Art. 28 ZGB, welcher grundsätzlich auch juristischen Personen zusteht (vgl. Meili, BSK I,

E. 6 Vorsorgliche Massnahmen gelten nur für eine beschränkte Zeit mit Blick auf die Verhinderung qualifizierter Rechtsnachteile (Huber, a.a.O., N 10 zu Art. 261 ZPO). Ihrer Natur nach und ihrem Zweck entsprechend müssen sie bereits vor der Rechtshängigkeit des eigentlichen Prozesses beantragt wer- den können. Ist die Klage in der Hauptsache – wie vorliegend – noch nicht rechtshängig, setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei gemäss Art. 263 ZPO eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weite- res dahin. Ein abgewiesenes Gesuch verlangt und erlaubt indessen keine Prosequierungsfrist (BSK ZPO-Sprecher, 3. A., N 7 zu Art. 263 ZPO). Eine entsprechende Frist ist demnach nicht anzusetzen.

E. 7 Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endent- scheide im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfah- ren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Haupt- verfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar. Entscheidend ist, ob die Massnahme prosequiert werden

Kantonsgericht Schwyz 12 muss bzw. ob ihr ein Hauptverfahren folgen muss (BSK BGG-Uhlmann, 3. A., N 12 zu Art. 90 BGG; Sprecher, a.a.O., N 121 zu Art. 261 ZPO). Vorliegend ist aufgrund der Abweisung des Massnahmebegehrens kein Hauptverfahren er- forderlich, weshalb von einem Endentscheid auszugehen ist, gegen welchen ungeachtet der Höhe des Streitwertes die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist (vgl. Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG);-

Kantonsgericht Schwyz 13 verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1‘000.00 festgesetzt und der Ge- suchstellerin auferlegt. Sie werden von deren Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.00 bezogen.
  3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.
  4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.
  5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) und C.________ (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 27. Februar 2020 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 27. Februar 2020 GPR 2019 13 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Gerichtsschreiberin lic. iur. Antoinette Hürlimann. In Sachen A.________ AG, Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen C.________, Gesuchsgegner, betreffend vorsorgliche Massnahmen (Direktprozess);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. a) Die A.________ AG bezweckt die Vermögensverwaltung und den Vertrieb in- und ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (KG-act. 1/1). Die Gesellschaft beendigte das Arbeitsverhältnis mit C.________ (nachfolgend Gesuchsgegner) per Ende Oktober 2017.

b) Mit Eingabe vom 7. November 2019 an das Kantonsgericht stellte die A.________ AG (nachfolgend Gesuchstellerin) folgendes vorsorgliches Massnahmebegehren:

1. Dem Gesuchsgegner sei unter Androhung der Busse nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verbieten, mündlich, schriftlich oder in anderer Form gegenüber Kunden der Gesuchstellerin unlautere und/oder persönlichkeitsverletzende Aussagen zu machen, insbe- sondere

i. dass die Gesuchstellerin Verwaltungsgebühren (Manage- ment Fees) bezüglich des (vormaligen) D.________-Fonds unrechtmässig für sich behält und/oder zweck- oder abre- dewidrig verwendet; ii. dass die Gesuchstellerin ihre Mitarbeitenden dazu anhält, gegenüber Kunden falsche Aussagen betreffend die Verwal- tungsgebühren der verwalteten Gelder zu machen; und iii. dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner entlassen ha- be, damit der Geschäftsführer der Gesuchstellerin, E.________ seinen Lohn signifikant erhöhen oder gar ver- vierfachen konnte.

2. Es sei der Antrag gemäss Ziffer 1 superprovisorisch zu verfügen.

3. Die vorsorgliche (superprovisorische) Massnahme sei bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache aufrecht zu erhalten.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchs- gegners (zuzüglich 7.7 % MWST). Mit superprovisorischer Verfügung vom 12. November 2019 ordnete die Ver- fahrensleitung Folgendes an (KG-act. 3):

Kantonsgericht Schwyz 3 Dem Gesuchsgegner wird unter Androhung der Busse nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall per sofort und bis auf Weiteres verboten, mündlich, schriftlich oder in anderer Form gegenüber Kunden der Ge- suchstellerin unlautere und/oder persönlichkeitsverletzende Aussagen zu machen, insbesondere

i. dass die Gesuchstellerin Verwaltungsgebühren (Management Fees) bezüglich des (vormaligen) D.________-Fonds unrechtmässig für sich behält und/oder zweck- oder abredewidrig verwendet; ii. dass die Gesuchstellerin ihre Mitarbeitenden dazu anhält, gegenüber Kunden falsche Aussagen betreffend die Verwaltungsgebühren der ver- walteten Gelder zu machen; und iii. dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner entlassen habe, damit der Geschäftsführer der Gesuchstellerin, E.________, seinen Lohn signi- fikant erhöhen oder gar vervierfachen konnte. Mit derselben Verfügung wurden die Parteien zur Verhandlung auf den

26. November 2019 resp. nach Verschiebungsgesuch der Gesuchtstellerin auf den 5. Dezember 2019 geladen (KG-act. 3-5). Am 25. November 2019 teilte der Gesuchgegner telefonisch mit, es sei ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich, nach Schwyz zu reisen. Er wurde darauf hingewiesen, dass das Verfahren mit seinem Einverständnis auch schriftlich geführt werden könne (KG-act. 6). Mit Posteingabe vom 3. Dezember 2019 (= Datum Postaufgabe) ersuchte der Gesuchsgegner sinngemäss um Durchführung des schriftlichen Verfahrens (KG-act. 11). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 wurde die Hauptverhandlung vom 5. Dezember 2019 abzitiert und das schriftliche Verfahren angeordnet. Dem Gesuchsgegner wurde Frist zur Ergänzung seiner Gesuchsantwort angesetzt mit dem Hinweis, dass bei Stillschweigen Verzicht angenommen und aufgrund der Akten entschieden werde. Mit gleicher Verfügung stellte die Verfahrensleitung fest, dass der Gesuchsgegner bislang nicht um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte (KG-act. 10). Der Gesuchsgegner reichte keine weitere Eingabe ein.

2. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 lit. d ZPO sind Streitigkeiten nach dem Bun- desgesetz vom 19. Dezember 1986 über den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als Fr. 30‘000.00 beträgt oder der Bund sein Klagerecht ausübt, von einer einzigen kantonalen Instanz zu beurteilen, auch in Bezug

Kantonsgericht Schwyz 4 auf vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 Abs. 1 ZPO; für solche vor Rechts- hängigkeit vgl. Art. 5 Abs. 2 ZPO). Mithin ist das Kantonsgericht nach § 12 Abs. 2 JG und § 19 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligati- onenrecht vom 25. Oktober 1974 (EGzOR; SRSZ 217.110) für die Beurteilung solcher Streitigkeiten zuständig, ebenso für den Anspruch aus Art. 28 ZGB (vlg. unten, E. 4dd). Funktionell kann über vorsorgliche Massnahmen präsidial entschieden werden (§ 19 EGzOR sowie § 40 Abs. 2 JG und Art. 248 lit. d ZPO i.V.m. § 40 Abs. 2 JG). Vorliegend bezifferte die Gesuchstellerin den Streitwert auf über Fr. 30'000.00, mit der Begründung, dass mit einem Scha- den über diesem Betrag zu rechnen sei (KG-act. 1 S. 6). Der Gesuchsgegner bestritt dies nicht. Es kann angenommen werden, dass ein drohender Scha- den, insbesondere durch Verlust von Kunden und Beeinträchtigung der Repu- tation, Fr. 30'000.00 übersteigen würde, so dass von einem Streitwert über diesem Betrag auszugehen ist (Art. 91 Abs. 2 ZPO e contrario). Somit ist auf das Gesuch einzutreten.

3. Nach Art. 261 Abs. 1 ZPO trifft das Gericht die notwendigen vorsorgli- chen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist, und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Demnach ist glaubhaft zu machen, dass einerseits die Gesuchstellerin ein materieller Anspruch zivilrechtlicher Natur zusteht (Verfügungsanspruch im Rahmen der sog. Hauptsachenprognose) sowie anderseits ein Verfügungs- grund (mit Nachteilsprognose), nämlich das Vorliegen einer Gefährdungslage und eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, vorliegt und – wenn auch in Art. 261 ZPO nicht ausdrücklich genannt – dass die ver- langte Massnahme zeitlich dringlich und verhältnismässig ist (vgl. Huber, in: Sutter-Somm et al., Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 3. A., N 17-24 zu Art. 261 ZPO). Im summarischen Verfahren (vgl. Art. 248 lit. d ZPO) reicht es aus, wenn die tatsächlichen Voraussetzun- gen glaubhaft gemacht werden (Huber, a.a.O., N 25). Das Gericht hat sich mit

Kantonsgericht Schwyz 5 einer vorläufigen rechtlichen Würdigung zu begnügen, weil es sonst der Ent- scheidung in der Sache vorgreifen würde (BGer, Urteil 4P.200/2006 vom 24. Oktober 2006 E. 3.1 m.H.).

4. a) Die Gesuchstellerin stützt ihren Verfügungsanspruch zum einen auf auf Art. 9 Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Nach der letzteren Bestimmung handelt unlauter, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt. Eine Äusserung ist nicht schon dann unlauter im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie die Waren eines Wettbewerbers herabsetzt; erforderlich ist zudem, dass sie unrichtig, irre- führend oder unnötig verletzend ist (BGE 124 III 72 E. 2a/aa; Spitz, in: Jung/Spitz, Handkommentar zum Bundesgesetz über den unlauteren Wett- bewerb, 2. A., N 34 zu Art. 3 lit. a UWG; Blattmann, in: Heizmann/Loacker, UWG Kommentar, N 31 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Die Unterlassungsklage zielt darauf ab, eine drohende Verletzung zu verbieten. Bei Erstbegehungsge- fahr müssen konkrete Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass der Gesuchsgegner eine unlautere Handlung vorzunehmen beabsichtigt (Domej, in: Heiz- mann/Loacker, a.a.O., N 10 und 12 zu Art. 9 UWG). Zusätzlich macht die Ge- suchstellerin Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ff. ZGB geltend (KG-act. 1 S. 15 f. und 16 f.). Danach kann, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB).

b) aa) Die Gesuchstellerin will dem Gesuchsgegner verbieten lassen, gegenüber Kunden die Aussage zu machen, sie würde Verwaltungsgebühren (Management Fees) bezüglich des (vormaligen) D.________-Fonds unrecht- mässig für sich behalten und/oder abredewidrig verwenden. Sie macht gel- tend, man habe, um den D.________ Fonds zu retten, eigene Kundengelder (d.h. 5 Mio. USD der Pensionskasse F.________) investiert, wobei mit den Initianten des Fonds diesbezüglich vereinbart worden sei, dass auf diesem

Kantonsgericht Schwyz 6 Investment die Verwaltungsgebühren an den Kunden, d.h. die Pensionskasse F.________, zurückerstattet würden (vgl. KG-act. 17/1). Hintergrund dieser Abrede sei gewesen, dass die Gesuchstellerin einem Kunden nicht zwei Mal Gebühren auferlegen dürfe. Die Gesuchstellerin habe mit dem D.________ Fonds zwischen Mai 2016 und März 2017 Verwaltungsgebühren von Fr. 72‘650.31 vereinnahmt. Davon habe lediglich Fr. 3‘046.85 den Initianten des Fonds zugestanden und dieser sei gemäss Vereinbarung zwischen den Parteien mit den laufenden Kosten verrechnet worden. Der restliche Teil der Gebühren habe Kundengelder der Pensionskasse F.________ betroffen und sei im Einverständnis mit den Initianten und dem Wissen des Gesuchsgeg- ners den Kunden zurückerstattet worden (KG-act. 1 S. 11 f.). Der Gesuchs- gegner bringt vor, die Verwaltungsgebühren seien dem Kunden nicht weiter- gleitet worden und er habe nie eine entsprechende Auszahlung gesehen (KG- act. 11 S. 2) bb) Eine Herabsetzung liegt erst vor, wenn der Durchschnittsabnehmer in der fraglichen Äusserung und unter Würdigung aller Umstände ein eigentli- ches Verächtlichmachen, Heruntermachen bzw. Schlechtmachen oder An- schwärzen erblickt. Erforderlich ist eine gewisse Schwere und die Äusserung muss damit über eine im Wettbewerb als noch üblich angesehene kritische Auseinandersetzung mit einem Wettbewerbsteilnehmer hinausgehen (Ber- ger, BSK, N 27 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG m.H.) und sie muss objektiv zur Herabsetzung geeignet sein (Spitz, a.a.O., N 30 zu Art. 3 lit. a UWG; Berger, a.a.O., N 28 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Unrichtig, das heisst die hier in Frage kommende Tatbestandsvariante (vgl. KG-act. 1 S. 16), ist eine Äusserung, wenn sie nicht mit der Realität übereinstimmt. Der Begriff der objektiven Wahrheit ist indessen relativ zu verstehen. Er entspricht letztlich der von den Durchschnittsadressaten anerkannten Erkenntnis. Soweit in der Gesellschaft unterschiedliche Meinungen mit einer gewissen Relevanz vertreten werden, gibt es keine einzige Wahrheit und folglich ist eine Äusserung auch nicht un- richtig (Berger, a.a.O., N 32 und 35 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG).

Kantonsgericht Schwyz 7 cc) Aufgrund der E-Mail vom 9. August 2016 von E.________ (KG-act. 1/17) erscheint das Bestehen einer Vereinbarung dergestalt glaubhaft, wonach ver- einbart wurde, dass auf diesem Investment die Verwaltungsgebühren an den Kunden, d.h. die Pensionskasse F.________, zurückerstattet würde. Weiter ist ersichtlich, dass auf dem Konto „340025 D.________ Fund“ im Geschäftsjahr 2016/2017 Fr. 72‘650.31 verbucht wurden (KG-act. 1/19). Demgegenüber geht weder aus besagtem Kontoblatt noch den weiteren, in diesem Zusam- menhang aufgelegten Belegen, das heisst den Berichten der Prüfgesellschaft vom 14. Juli 2017 und vom 16. Juli 2018 (KG-act. 1/20 und 1/21) sowie dem Auszug aus dem Bericht zur aufsichtsrechtlichen Prüfung (KG-act. 1/22) her- vor, was mit den verbuchten Fr. 72‘650.31 geschah. So ist nirgends ersicht- lich, dass die vereinnahmten Gebühren tatsächlich an die Kunden zurücker- stattet worden wären. Mangels Vorlage entsprechender Auszahlungsbelege machte die Gesuchstellerin nicht glaubhaft, dass sie die Gebühren zurücker- stattete. Folglich vermag sie auch die Unrichtigkeit der zu verbietenden Aus- sage nicht glaubhaft zu machen, so dass kein Verfügungsanspruch gestützt auf das UWG gegeben ist. Damit kann offenbleiben, ob diese überhaupt die Schwelle der Herabsetzung erreichen würde. dd) Zum anderen stützt die Gesuchstellerin ihren Anspruch auf Art. 28 ZGB, welcher grundsätzlich auch juristischen Personen zusteht (vgl. Meili, BSK I,

6. A., N 33 zu Art. 28 ZGB). Die kumulative Anwendung von Art. 28 ff. ZGB und des UWG ist möglich (Spitz, a.a.O., N11 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG mit Hinweis auf BGer, Urteil 5A_376/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 2). Die sach- liche Zuständigkeit des Kantonsgerichts für die Beurteilung des Anspruchs aus Art. 28 ZGB blieb unbestritten. Im Falle der Anspruchsgrundlagenkonkur- renz wie vorliegend scheidet denn auch eine Geltendmachung vor einem an- deren Gericht wegen Art. 59 Abs. 2 lit. d und lit. e ZPO von vornherein aus (im Gegensatz zur objektiven Klagenhäufung, Domej, in: Heizmann/Loacker, a.a.O., N 49). Zuständig ist in Nachachtung des Grundsatzes der Kompeten- zattraktion einzig das Kantonsgericht, jedenfalls bei einem Streitwert über Fr.

Kantonsgericht Schwyz 8 30'000.00 (vgl. BGer v. 30.11.2011, 4A_478/2011, E. 1.2d; Domej, in: Heiz- mann/Loacker, a.a.O., N 54 f.; SHK UWG-Staehelin, N 133 zu Vor Art. 9-13; BSK UWG-Rüetschi/Roth, N 21 zu Vor Art. 9-13a; vgl. schon BGE 92 II 305, E. 5, zum früheren Recht). Allerdings setzt das Persönlichkeitsrecht immer auch eine Verletzung ideeller Natur voraus, während rein auf wirtschaftlichen Interessen basierte Verletzun- gen nicht darunterfallen (Blattmann, in: Heizmann/Loacker, a.a.O., N 114 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG m. H.). Dass die Gesuchstellerin nicht nur in ihren wirtschaftlichen, sondern auch in ihren ideellen Interessen beeinträchtigt wäre, geht aus ihren Behauptungen nicht hervor (KG-act. 1 S. 17). Hinzu kommt, dass, wie vorstehend unter E. 4a/cc ausgeführt, die Unwahrheit der in Frage stehenden Tatsachenbehauptung nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde (vgl. hierzu Meili, a.a.O., N 43 zu Art. 28 ZGB). Folglich kann sich die Gesuch- stellerin ebenso wenig auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Verfü- gungsanspruch stützen.

c) Die Gesuchstellerin beantragte sodann, dem Gesuchsgegner sei die Behauptung gegenüber Kunden zu verbieten, dass die Gesuchstellerin ihre Mitarbeitenden dazu anhalte, gegenüber Kunden falsche Aussagen betreffend die Verwaltungsgebühren der verwalteten Gelder zu machen. Sie führte aus, sie wehre sich vehement gegen die Unterstellung, man habe Mitarbeitende zur Lüge angestiftet oder gar gezwungen, zumal dazu auch gar keine Veran- lassung bestanden habe, weil die Verwaltungsgebühren korrekt weitergege- ben worden seien (KG-act. 1 S. 12 f.). aa) Rechtsbegehren müssen so bestimmt sein, dass sie bei Gutheissung der Klage zum Dispositiv des Urteils erhoben und ohne weitere Verdeutli- chung vollstreckt werden können (Leuenberger, in: Sutter-Somm et al., a.a.O.,

Kantonsgericht Schwyz 9 N 28 f. zu Art. 221 ZPO; Pahud, in: Brunner/Gasser/Schwander, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung Kommentar, 2. A., N 7 zu Art. 221 ZPO). Die Regel der Bestimmtheit des Rechtsbegehrens kommt auch bei Unterlassungsklagen zum Tragen. Gegenstand eines Unterlassungsbegehrens kann nur das Verbot einer individualisierten, das heisst genau und bestimmt umschriebenen Hand- lung sein (Leuenberger, a.a.O., N 30 zu Art. 221 ZPO). Eine Unterlassungs- klage kann somit nur in demjenigen Umfang geschützt werden, in welchem sie auf das Verbot eines genügend bestimmten Verhaltens gerichtet ist. Die Voll- streckung des verlangten Verbotes muss möglich sein, ohne dass der dafür zuständige Richter nochmals eine materielle Beurteilung des fraglichen Ver- haltens vorzunehmen hat (BGer, Urteil 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3). bb) Aus der beantragten Formulierung des Verbots, womit dem Gesuchs- gegner verboten werden soll, zu behaupten, die Gesuchstellerin halte ihre Mitarbeitenden zu „falschen Aussagen betreffend die Verwaltungsgebühren der verwalteten Gelder“ an, geht nicht hervor, um welche und wie konkret ge- artete Falschaussagen es sich handelt, zu denen die Gesuchstellerin angeb- lich angestiftet haben soll. Entsprechend könnte ein solches Verbot nicht voll- streckt werden, da der Vollstreckungsrichter zunächst zu klären hätte, ob eine Aussage überhaupt „falsch“ ist. Selbst wenn das Begehren dahingehend zu verstehen ist, dass dem Gesuchsgegner einfach zu verbieten sei, gegenüber Kunden eine Aussage mit dem Wortlaut „die Gesuchstellerin halte ihre Mitar- beitenden zu falschen Aussagen betreffend die Verwaltungsgebühren der verwalteten Gelder an“ zu tätigen, würde die Gesuchstellerin damit nicht durchdringen. Denn das Bestehen eines Verfügungsanspruches würde wie- derum voraussetzen, dass eine solche Aussage unrichtig ist, was die Gesuch- stellerin, wie unter E. 4b/cc vorstehend ausgeführt, nicht hinreichend glaubhaft machte. Damit würde es an einem Verfügungsanspruch ohnehin fehlen. cc) Im Übrigen mangels Umschreibung ebenso unbestimmt ist das bean- tragte Verbot insofern, als die Gesuchstellerin (generell) verlangt, dem Ge-

Kantonsgericht Schwyz 10 suchsgegner seien „unlautere und/oder persönlichkeitsverletzende“ Aussagen zu verbieten. Ein solches Verbot ist von vornherein nicht vollstreckbar.

d) Schliesslich verlangt die Gesuchstellerin, es sei dem Gesuchsgegner die Aussage zu verbieten, dass die Gesuchstellerin den Gesuchsgegner entlas- sen habe, damit der Geschäftsführer der Gesuchstellerin, E.________ seinen Lohn signifikant erhöhen oder gar vervierfachen konnte. Sie macht geltend, der Geschäftsführer der Gesuchstellerin, E.________, habe die Gesellschaft im Jahr 2009 gegründet. Im Mai 2015 habe er erstmals einen Lohn von brutto Fr. 12‘500.00 monatlich erhalten. Im Juni 2017 sei ihm einmalig eine Sonder- vergütung von brutto Fr. 30‘000.00 ausgerichtet worden, welche aber nicht im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Ge- suchsgegner stehe. Zwar sei der Lohn von E.________ seit 2017 auf ein markt- und leistungsgerechtes Niveau erhöht worden, jedoch nicht um den Faktor vier. Die Erhöhung sei auf einen Zuwachs von verwalteten Vermö- genswerten zurückzuführen und nicht auf die Kündigung (KG-act. 1 S. 12). Die Aussage, der Lohn eines Geschäftsführers sei infolge des Abganges ei- nes Mitarbeiters erhöht worden, kann mangels einer gewissen Schwere bzw. Intensität der Beeinträchtigung weder den lauterkeitsrechtlichen Tatbe- stand der Herabsetzung erfüllen noch den Verletzungstatbestand des Persön- lichkeitsrechts (dazu vgl. Meili, a.a.O., N 38 zu Art. 28 ZGB). Lohnerhöhungen sind ein alltäglicher Vorgang im Wirtschaftsleben, weshalb darin kein eigentli- ches Verächtlichmachen, Heruntermachen bzw. Schlechtmachen oder An- schwärzen im lauterkeitsrechtlichen Sinne liegen kann, selbst wenn sie auf eine vorgängige Kündigung eines Mitarbeiters erfolgen sollte. Auch für die Frage, ob eine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, ist ein objektiver Massstab anzuwenden (Meili, a.a.O., N 42 zu Art. 28 ZGB). So ist nicht ersichtlich, in- wiefern eine solche Behauptung das wirtschaftliche Ansehen der Gesuchstel- lerin schwerwiegend berühren soll, zumal sie in ihrer Lohnpolitik frei ist. Abge- sehen davon unterlässt es die Gesuchstellerin, die Entwicklung der Höhe des Entgelts für den Geschäftsführer näher zu belegen, so dass die Unrichtigkeit

Kantonsgericht Schwyz 11 der zu verbietenden Aussage nicht glaubhaft gemacht wurde. Ein Verfü- gungsanspruch ist auch hier zu verneinen.

e) Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Vorausset- zungen, nämlich des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils resp. des Verfügungsgrundes und der zeitlichen Dringlichkeit.

5. Zusammenfassend ist das Gesuch abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigung zugunsten des Gesuchsgegners ist mangels Antrags nicht zu sprechen.

6. Vorsorgliche Massnahmen gelten nur für eine beschränkte Zeit mit Blick auf die Verhinderung qualifizierter Rechtsnachteile (Huber, a.a.O., N 10 zu Art. 261 ZPO). Ihrer Natur nach und ihrem Zweck entsprechend müssen sie bereits vor der Rechtshängigkeit des eigentlichen Prozesses beantragt wer- den können. Ist die Klage in der Hauptsache – wie vorliegend – noch nicht rechtshängig, setzt das Gericht der gesuchstellenden Partei gemäss Art. 263 ZPO eine Frist zur Einreichung der Klage, mit der Androhung, die angeordnete Massnahme falle bei ungenutztem Ablauf der Frist ohne Weite- res dahin. Ein abgewiesenes Gesuch verlangt und erlaubt indessen keine Prosequierungsfrist (BSK ZPO-Sprecher, 3. A., N 7 zu Art. 263 ZPO). Eine entsprechende Frist ist demnach nicht anzusetzen.

7. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endent- scheide im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfah- ren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Haupt- verfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar. Entscheidend ist, ob die Massnahme prosequiert werden

Kantonsgericht Schwyz 12 muss bzw. ob ihr ein Hauptverfahren folgen muss (BSK BGG-Uhlmann, 3. A., N 12 zu Art. 90 BGG; Sprecher, a.a.O., N 121 zu Art. 261 ZPO). Vorliegend ist aufgrund der Abweisung des Massnahmebegehrens kein Hauptverfahren er- forderlich, weshalb von einem Endentscheid auszugehen ist, gegen welchen ungeachtet der Höhe des Streitwertes die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist (vgl. Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG);-

Kantonsgericht Schwyz 13 verfügt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1‘000.00 festgesetzt und der Ge- suchstellerin auferlegt. Sie werden von deren Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.00 bezogen.

3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.00.

5. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R) und C.________ (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 27. Februar 2020 kau